Thursday 19 October 2017

Aktienoptionen Luxemburg


Aktienoptionen: neues Rundschreiben Am 20. Dezember 2012 hat die luxemburgische Steuerbehörde eine geänderte Fassung des Rundschreibens LIR 104/2 über die Besteuerung von Aktienoptionen (das Rundschreiben) erlassen, die das Rundschreiben LIR 104/2 vom 11. Januar 2002 ersetzt. (Nicht börsenkotierte) börsenfähige (nicht börsenkotierte) börsenfähige (nicht börsenpflichtige) börsenfähige Wertpapiere wurden zu Anschaffungswerten in Höhe von 7,5% des Wertes der zugrunde liegenden Aktien bzw. Vermögenswerte bewertet (sofern keine Bewertung nach einer anerkannten Bewertungsmethode erfolgt ist Wie die Bewertungsmethoden der US-Ökonomen Myron Scholes und Fischer Black oder einer anderen vergleichbaren Bewertungsmethode). Das Rundschreiben wird an dieser Stelle modifiziert und sieht vor, dass die Optionen nunmehr mit 17,5% des Werts der zugrunde liegenden Aktien / Vermögenswerte bewertet werden (es sei denn, es erfolgt eine Bewertung auf Basis einer anerkannten Bewertungsmethode). Das Rundschreiben gibt (genauso wie das frühere Rundschreiben) keine näheren Angaben darüber, aus welchen Gründen diese Pauschalbewertung erfolgt. Es ist umstritten, ob eine solche Pauschalbewertung in Gerichtsverfahren stattfinden könnte. Die Bestimmungen des Rundschreibens für nicht frei übertragbare Optionen und andere Mitarbeiterbeteiligungspläne werden durch das geänderte Rundschreiben nicht berührt. Die Gewährung nicht übertragbarer Aktienoptionen wird von den luxemburgischen Steuerbehörden nicht als steuerpflichtiges Ereignis betrachtet. Ist jedoch der Basispreis der Option niedriger als der Marktwert der Aktien, wird der Arbeitnehmer grundsätzlich zum Zeitpunkt der Ausübung der Besteuerung und der Sozialversicherungsbeiträge unterliegen. In der Tat wird der Unterschied zwischen dem Marktwert und dem Ausübungspreis als Sachwert (Avantage en nature) angesehen, der sich aus einem Angestelltenverhältnis (revenu dune occupation salarie) ergibt und wie ein normales Gehalt besteuert wird. Sofern die erworbenen Aktien nach der Ausübung unveräußerlich bleiben, steht für jedes Jahr, in dem die Aktien gesperrt bleiben, eine Kürzung in Höhe von 5 des Marktwerts der erworbenen Aktien zur Verfügung. Die maximale Kürzung ist jedoch bei 20 begrenzt. Das Rundschreiben erlaubt nur die schwere Krankheit, die Behinderung oder den Tod des Arbeitnehmers als erlaubte frühe Austrittsszenarien ohne Kürzung Wiedereroberung. Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung der Aktien und aus den Aktien abgeleitete Dividenden werden nicht als Gehalt betrachtet und nach den üblichen Steuervorschriften besteuert. Kapitalgewinne sind daher grundsätzlich steuerfrei, sofern der Verkauf mehr als 6 Monate nach dem Erwerb der Aktien erfolgt. Suchfeld Treffen Sie uns. Kontaktieren Sie uns Elvinger, Hoss amp Prussen 2, Place Winston Churchill BP 425 L-2014 Luxemburg Tel: 352 44 66 44 0 Fax: 352 44 22 55Luxembourg: Rundschreiben bietet neue Regeln für Aktienoptionspläne Aktienoptionspläne in Luxemburg Die Regeln Gelten für alle am 1. Januar 2016 aufgestellten Aktienoptionspläne. Lesen Sie einen Bericht vom Dezember 2015 PDF 84 KB, den das KPMG-Mitglied in Luxemburg erstellt hat: Aktienoptionspläne: Neues Rundschreiben zur Besteuerung von Aktienoptionen im Zusammenhang mit Aktienkäufen, Die luxemburgischen Steuerbehörden Das KPMG-Logo und - Namen sind Marken von KPMG International. KPMG International ist eine Schweizer Genossenschaft, die als Koordinationsstelle für ein Netzwerk unabhängiger Mitgliedsunternehmen fungiert. KPMG International stellt weder Audit noch andere Client Services zur Verfügung. Solche Dienstleistungen werden ausschließlich von Mitgliedsunternehmen in ihren jeweiligen geografischen Gebieten erbracht. KPMG International und seine Mitgliedsunternehmen sind rechtlich eigenständige und separate Gesellschaften. Sie sind nicht und nichts hierin enthalten sind, um diese Einheiten in die Beziehung von Eltern, Tochtergesellschaften, Agenten, Partner oder Joint-Ventures. Kein Mitglied ist berechtigt, KPMG International oder eine Mitgliedsfirma in irgendeiner Weise zu verpflichten oder zu binden (tatsächliche, offensichtliche, implizite oder sonstige). Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und sollen nicht auf die Umstände einer bestimmten Person oder Einrichtung ausgerichtet sein. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, kann es keine Garantie dafür geben, dass diese Informationen zum Zeitpunkt des Empfangs korrekt sind oder dass sie auch in Zukunft korrekt sein werden. Niemand sollte ohne entsprechende fachliche Beratung nach einer sorgfältigen Prüfung der jeweiligen Situation auf solche Informationen reagieren. Für weitere Informationen wenden Sie sich an KPMGx27s Federal Tax Legislative and Regulatory Services Group unter: 1 202 533 4366, 1801 K Street NW, Washington, DC 20006. Verbinden Sie mit uns

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